Time Intellegence by XIMES

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Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Allgemeines


1. Kompetenzbereich:
Leistungen werden zur Lösung von betriebswirtschaftlichen Problemstellungen rund um die Themen Arbeitszeit, Entgelt und angrenzende Themengebiete gebracht. Eine Rechtsberatung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Unterstützung durch den Auftraggeber: Der Auftraggeber unterstützt die Auftragserfüllung umfassend und unentgeltlich und trifft angemessene Vorkehrungen zur Überprüfung der Ergebnisse.

3. Haftung: Der Anbieter leistet Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers ist unabhängig von deren Rechtsgrund, soweit gesetzlich zulässig, begrenzt auf die für den Vertrag vereinbarte Vergütung. Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt der Anbieter in keinem Fall die Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.

4. Gewährleistung: Der Auftraggeber wird längstens binnen 1 Monat ab Lieferung oder Leistung schriftlich und begründet mitteilen, ob Mängel vorliegen und wenn ja, welche. Falls der Auftraggeber keine Erklärung abgibt oder mit der operativen Nutzung der Software beginnt, gilt dies als rügelose Annahme/Abnahme zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung. Die Dauer der Gewährleistung beträgt längstens 6 Monate. Der Anbieter behält sich das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte die Nachbesserung erfolglos sein, kann der Käufer den Kaufvertrag rückgängig machen oder den Kaufpreis angemessen mindern.

5. Zahlung: Zahlungen ab Rechnungsdatum fällig. Verzugszinsen werden in der Höhe von 10% pro Jahr in Rechnung gestellt. Alle Preise sind Festpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein Abzug von Skonto ist nicht möglich.

  • a) Beratungsleistungen oder Leistungen die nach Aufwand abgerechnet werden, werden monatlich in Rechnung gestellt. Die Mitarbeiter des Anbieters halten die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position und der Art der Tätigkeit in einer Liste fest und legen diese mit der Rechnung vor. Der Kunde kann jederzeit Einsicht in die Liste verlangen.
  • b) Der Kunde ist - unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern - nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die vom Anbieter anerkannt worden sind.

6. Schweigepflicht des Anbieters/Datenschutz:
Der Anbieter ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Kunden erfolgen.
  • a) Der Anbieter verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift.
  • b) Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.


7. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.

II. Überlassung von Software


1. Vertragsgegenstand:
Der Leistungsumfang der vereinbarten Programme ergibt sich aus der jeweiligen Programmbeschreibung, ergänzend aus der Benutzungsdokumentation.

2. Nutzungsrecht: Dem Auftraggeber wird das nicht ausschließliche Recht, die Software für den unternehmensinternen Bedarf zu nutzen, übertragen. Ausdrücklich ist die Anwendung der Software für Beratung- bzw. Problemlösungen in dritten Unternehmen ausgeschlossen. Eine andere als die unternehmensinterne Verwendung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Anbieters gestattet oder im Vertrag für die Überlassung der Standardsoftware geregelt.

3. Die Höhe der Überlassungsvergütung richtet sich nach dem Einsatzumfang. Will der Kunde den vereinbarten Einsatzumfang erweitern, ist das vorab zu vereinbaren.

4. Lieferung: Die Programme werden in ausführbarer Form (als Objektprogramme) samt einem Satz Benutzungsdokumentation (ausgedruckt oder auf Datenträger) geliefert. Der Kunde wird die Übergabe der Programme schriftlich bestätigen.

5. Schnittstellenbeschreibung: Der Anbieter ist bereit, soweit in seinen Programmen Schnittstellen zu nicht von ihm zu liefernder Software bestehen, die erforderlichen Informationen über die Schnittstellen dem Kunden gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen dürfen anderen Auftragnehmern bekanntgegeben werden.

6. Inbetriebnahme: Es ist Sache des Kunden, die Programme in Betrieb zu nehmen. Dazu gehört auch, daß der Kunde diese unter seinen Einsatzbedingungen überprüft. Der Anbieter ist bereit, ihn dabei auf Verlangen zu unterstützen. Alle Unterstützungsleistungen (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der erfolgreichen Installation, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Aufwand vergütet. Wenn der Anbieter die Installation übernimmt, wird der Kunde deren erfolgreichen Abschluß schriftlich bestätigen.

7. Koordination: Der Anbieter benennt einen Kundenberater, der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Kundenberater soll Entscheidungen schriftlich festhalten.

  • Der Ansprechpartner steht dem Anbieter für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Anbieter ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert.
  • Der Kunde sorgt dafür, daß spätestens im Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Programme zur Verfügung steht.


8. Pflichten des Kunden zum Programmschutz:
Der Kunde anerkennt, daß die Programme samt Benutzungsdokumentation und weiterer Unterlagen - auch in künftigen Versionen - urheberrechtlich geschützt sind und daß sie Betriebsgeheimnisse des Anbieters sind. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, daß diese, soweit sie als Quellprogramme geliefert werden, ohne Zustimmung des Anbieters Dritten nicht zugänglich werden. Die Übertragung von Quellprogrammen bedarf der Zustimmung des Anbieters, die nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden darf.

  • a) Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte; insbesondere darf er nicht versuchen, die Programme zu dekompilieren. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, daß in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder sogar erfolgt ist.
  • b) Der Kunde darf die Programme nur zu Zwecken kopieren, die für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich sind. Urheberrechtsvermerke in den Programmen dürfen nicht gelöscht werden.
  • c) Der Anbieter ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zum Programmschutz zu treffen. Der Einsatz der Programme auf einer Ausweichkonfiguration oder auf einer Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich behindert werden.
  • d) Der Anbieter kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn der Kunde schwerwiegend gegen das Nutzungsrecht (Punkt 2) oder die sonstigen vorstehenden Pflichten zum Programmschutz verstößt. In weniger schweren Fällen hat der Anbieter vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle kann er den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen.
  • e) Bei Software von Vorlieferanten kann der jeweilige Vorlieferant die Rechte des Anbieters auf Programmschutz aus diesem Vertrag gegen den Kunden geltend machen.

III. Pflege der Software (Update-Vertrag)


1. Allgemeines:
Bestandteil des Updatevertrages ist gegen eine jährliche, pauschale Vergütung die Fehlerbeseitigung, die telefonische Kurzberatung im Fehlerfall und die unentgeltliche Lieferung weiterer Releases / Versionen der Software, die Gegenstand des Vertrages sind.
Alle weiteren Leistungen, die der Anbieter im Zusammenhang mit dem Einsatz der Standardprogramme erbringt, werden gesondert vergütet.

2. Laufzeit: Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Pflegevertrag mit der Lieferung gemäß dem Überlassungsvertrag für die Standardprogramme (wenn der Anbieter diese installiert mit dem Abschluß der Installation) und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

3. Kündigung: Der Pflegevertrag kann einmal jährlich, jeweils zum Ende des ersten Quartals (bis zum 31.3.) von beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden. Nach erfolgter Kündigung endet der Vertrag mit Ende des 2. Quartals am 30.6.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen.

4. Fehlerbegriff: Ein Fehler liegt dann vor, wenn die Software eine andere Funktionalität besitzt, als in der Benutzerdokumentation beschrieben und dieses Programmverhalten eindeutig beschreibbar, nachvollziehbar und dem Lieferanten zur Kenntnis gebracht wird.
Fehler, die den Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigen, brauchen erst bei Lieferung einer weiterentwickelten Version beseitigt zu werden. Bei Bedarf wird der Anbieter Umgehungsmaßnahmen erarbeiten, soweit das für ihn zumutbar ist; bei Software von Vorlieferanten gilt das nur, soweit der Anbieter dazu technisch in der Lage ist.

5. Telefonische Kurzberatung: Die telefonische Kurzberatung dient ausschließlich dazu, den Kunden bei einer Fehleranalyse zu unterstützen. Beratung bezüglich Softwarebedienung und Schichtplanungsproblemen sind nicht Bestandteil des Vertrages. Es handelt sich um keine Hotline. Die telefonische Kurzberatung ist nur während der Bürozeiten gewährleistet.

6. Neue Releases/Versionen: Neue Releases dienen der Fehlerbehebung, neue Versionen besitzen eine erweiterte Funktionalität. Neue Releases und neue Versionen werden dem Käufer zugesandt. Die im Updatevertrag beschriebenen Leistungen beziehen sich jeweils auf die aktuelle Version der Software. Vergütung: Die pauschale Vergütung für die Standardpflege nach Punkt 1 wird entsprechend dem Einsatzumfang vereinbart. Sie wird automatisch angepaßt, sobald sich dieser ändert.
Der Anbieter ist berechtigt und verpflichtet, die pauschale Vergütung an diejenige anzupassen, die er beim Anschluß neuer Pflegeverträge verlangt. Erhöhungen sind nur einmal im Jahr zulässig und müssen drei Monate vorher angekündigt werden. Der Kunde kann den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen.
Ein Vor-Ort-Service ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Alle Einsätze beim Kunden werden gesondert vergütet.

IV. Seminare und Lehrgänge (Veranstaltungen)


1. Allgemeines:
Im Preis enthalten sind der Besuch der Veranstaltung, die ausgegebenen Materialien, sowie das Mittagessen und die Pausengetränke. Die Kosten für Übernachtung und Anreise fallen gesondert an. Der Anbieter unterstützt Seminar- und Lehrgangsteilnehmer bei der Reservierung von Übernachtungsmöglichkeiten. Die Abrechnung erfolgt direkt durch den Teilnehmer mit dem jeweiligen Hotel.

2. Copyright: Die Veranstaltungen des Anbieters sind für die Mitarbeiter von Unternehmen und grundsätzlich nicht für Privatpersonen konzipiert. Alle Materialien können in den Unternehmen, die ihre Mitarbeiter auf Veranstaltungen des Anbieters entsenden, verwendet werden, entweder unverändert (mit dem Logo von des Anbieters) oder bei modifizierten Unterlagen mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auf den Anbieter.

3. Eine Nutzung der Materialien zur entgeltlichen bzw. unentgeltlichen Verwendung in Drittunternehmen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine diesbezügliche Verwendung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Anbieters gestattet.

4. Rücktritt und Storno: Eine kostenfreie Stornierung ist bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn möglich. Da kurzfristig frei werdende Seminarplätze nur sehr schwer wieder neu zu vergeben sind, müssen wir bei einer Stornierung bis eine Woche vor Seminarbeginn 50%, bei einer späteren Stornierung 100% des Seminarbeitrages und der Hotelaufenthaltskosten (abzüglich der Ersparung des Hotelbetriebes bei Nichtkonsum der Leistung) in Rechnung stellen. Die Stornierungen müssen schriftlich erfolgen.

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