Schicht oder Nichtschicht - das ist hier die Frage! – Ein 3 Teiler
Teil 1 – „Das ist aber Schicht“, sagt der Richter
21 August, 2018 durch
Schicht oder Nichtschicht - das ist hier die Frage! – Ein 3 Teiler
XIMES GmbH, Siglär


                                                Immer häufiger kommt es zu Arbeitszeitformen, die aus den „klassischen“ Mustern herausfallen. Zwischen einer Arbeit, die immer von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 16:00 stattfindet, sowie einem durchlaufenden Schichtbetrieb mit einer Früh-, einer Spät- und einer Nachtschicht von Montag bis Sonntag gibt es je nach Bedarf viele Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung.

                                                Doch wann liegt eigentlich Schichtarbeit vor? Und welchen Unterschied macht es, ob Arbeit als „Schichtarbeit“ oder nicht eingeordnet wird? Die Antwort ist: einen großen! Denn abhängig von der Einordnung in Schichtarbeit oder nicht

                                                • können oft andere rechtliche Regelungen angewandt und damit ganz spezielle Gestaltungsoptionen ermöglicht werden.

                                                • kann es Auswirkungen auf das Entgelt geben.

                                                Mit diesem Beitrag schauen wir uns die rechtliche Sichtweise auf „Schicht“ an.

                                                „Von Schichtarbeit spricht man unter juristischen Gesichtspunkten dann, wenn ein und derselbe Arbeitsplatz von mehreren, einander ablösenden Arbeitnehmern besetzt wird. Kommt es bei der Ablöse zu Überlappungen, so bleibt der Schichtarbeitscharakter dieser Arbeit dennoch aufrecht, wenn die überlappungsfreien Zeiten in Summe länger sind als die Zeiten der Überlappung.“ (Lexis Nexis 2017, Arbeitszeitmodelle – Handbuch zur Arbeitszeitgestaltung, Klein, S.175f) 


                                                Gegeben sei ein Betrieb mit folgenden Arbeitszeiten von Montag bis Freitag (am Beispiel des Montags):


                                                Eine Person / Gruppe ist von 8:00 bis 16:30 Uhr anwesend, die andere von 10:30 bis 19:00 Uhr.  Die Überlappung dauert hier von 10:30 bis 16:30 und beträgt somit 6 Stunden. Sowohl der Teil in der Früh (8:00 bis 10:30) wie auch der Teil am Abend (16:30 bis 19:00) betragen zusammen nur 5 Stunden. Nach rechtlicher Definition handelt es sich hier daher um versetzte Arbeitszeiten.

                                                Würde der Beginn des Spätdienstes – wenn dies von den Arbeitsaufgaben möglich ist – etwas nach hinten geschoben, läge nach rechtlicher Definition Schicht vor, da nun die Zeit der Überlappung mit 5,5 Stunden kürzer ist als die überlappungsfreien Zeiten mit in Summe 6 Stunden:


                                                Vorteil der rechtlichen Definition ist eine durch Zahlen klar festlegbare Berechnung. Wie in diesem Beispiel gezeigt, kann zT durch geringes Verschieben eines Dienstes bewusst Schicht eingeführt oder vermieden werden.

                                                Es gibt – neben dieser „klassischen“ Auslegung – noch eine weitere Interpretation:
                                                „Auch dann, wenn eine solche Überlappung gar nicht zur Debatte stehen kann, weil zwischen den Diensten eine längere Zeitspanne liegt, kann Schichtarbeit vorliegen: Ein Arbeitsplatz ist zB werktags, sonntags und feiertags von 9:00 bis 17:30 Uhr zu besetzen. Da auch hier einander abwechselnde Arbeitnehmer auf ein und demselben Arbeitsplatz tätig sind, ist das (einschichtige) Schichtarbeit.“ (Lexis Nexis 2017, Arbeitszeitmodelle – Handbuch zur Arbeitszeitgestaltung, Klein, S.175f)

                                                Ein solches Modell fällt demnach ebenfalls in die Definition „Schicht“:


                                                Schichtarbeit hat im AZG und im ARG sowie in vielen Kollektivverträgen rechtlich andere Rahmenbedingungen – hier ein kurzer Überblick:

                                                • In der Regel wird der Durchrechnungszeitraum, um im Schnitt die Normalarbeitszeit zu erreichen, zumindest mit dem Schichtzyklus gleichgesetzt. Damit kann in einzelnen Wochen die Wochenarbeitszeit die durchschnittliche vereinbarte Normalarbeitszeit überschreiten, ohne dass sofort Überstunden anfallen. Viele Kollektivverträge verlängern den Durchrechnungszeitraum auf bis zu 52 Wochen.

                                                • In der einzelnen Woche können 50  Stunden Normalarbeitszeit geplant werden. Einzelne Kollektivverträge erlauben bis zu 56  Stunden Normalarbeitszeit in Einzelwochen.

                                                • Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis zu 9 Stunden betragen, darüber hinaus entstehen Überstunden (Ausnahme 4-Tage-Woche).

                                                • Andere Regelungen in Verbindung mit der Wochen(end)ruhe kommen zur Anwendung.

                                                  • Während normalerweise die Wochenendruhe um spätestens 15:00 Uhr zu beginnen hat, verschiebt sich diese bei Schichtarbeit auf das Ende der letzten Schicht der Woche (spätestens Samstag 24:00 Uhr).

                                                  • Für werktags durchlaufende Arbeitsweisen (Teilkonti-Pläne) kann das Ende einer Arbeitswoche auf das Ende der letzten Schicht von Samstag in den Sonntag verschoben werden, sowie die neue Arbeitswoche schon mit der Sonntag Nachtschicht (die in den Montag hinein läuft) beginnen.

                                                  • Wenn "Schicht" vorliegt, kann darüber hinaus die wöchentliche Ruhezeit in teil- und vollkontinuierlichen Schichtplänen von standardmäßig 36 in einzelnen Wochen auf 24 Stunden verkürzt werden, wenn über einen 4 wöchigen Durchrechnungszeitraum im Schnitt zumindest 36 Stunden Ruhezeit gesichert sind.

                                                • Bezüglich der Bezahlungsmodi ist der jeweilige Kollektivvertrag anzuwenden, der in der Regel für bestimmte Zeitlagen Zulagen oder Zuschläge vorsieht. Während in Österreich in den meisten KVs diese Kompensation nach wie vor monetär abzugelten ist, sind in anderen Ländern (zB Deutschland, Schweiz…) teilweise auch andere Vergütungsformen zB mit Zeitzuschlägen oder auch mit bezahlten Pausen in Verwendung.

                                                Welche Sicht hat die Arbeitswissenschaft auf „Schicht“? Diesen Blickwinkel stellen wir in unserem nächsten Beitrag dar.


                                                Mehr zu unserer Beratung rund um Arbeitszeit finden Sie hier
                                                 

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